Die vorliegenden Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen finden auf alle vertraglichen Vereinbarungen der Birrer Hydraulik AG, insbesondere auf Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge Anwendung. Mit Abschluss eines Vertrages anerkennt der Vertragspartner diese unein-geschränkt und bedingungslos. Vorbehalten bleiben alle zwingenden gesetzlichen Bestimmungen sowie allfällige vertragliche Abweichungen im Einzelfall. Allfällige abweichende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden wegbedungen außer sie seien ganz oder teilweise schriftlich akzeptiert worden.
2.1. Vertragsabschlüsse können schriftlich oder mündlich erfolgen. Das Risiko einer fehlerhaften Vertragserfüllung, welche sich aus der Mündlichkeit des Vertragsabschlusses ergibt, trägt der Vertragspartner.
2.2. Die Birrer Hydraulik AG ist ermächtigt, selbständig Änderungen am Leistungs- und Lieferungs-umfang vorzunehmen, soweit dies zu einer Verbesserung des Produktes oder der Leistung führt und keine Preiserhöhung zur Folge hat. Der Birrer Hydraulik AG steht an allen Zeichnungen, Entwürfen, Lösungskonzepten, Kostenvoranschlägen und weiteren Dokumenten dieser Art, welche im Rahmen des Vertragsabschlusses und der Vertragserfüllung erstellt werden, das uneingeschränkte Eigentums- und Urheberrecht zu. Diese Unterlagen dürfen vom Vertragspartner nur mit schriftlichem Einverständnis der Birrer Hydraulik AG Dritten zugänglich gemacht, ausgehändigt oder anderweitig zu Kenntnis gebracht werden.
2.3. Vertragsänderungen jeder Art durch den Vertragspartner bedürfen der Schriftlichkeit. An mündliche Vertragsänderungen durch den Vertragspartner ist die Birrer Hydraulik AG nicht gebunden. Das Schriftformerfordernis bezieht sich auch auf diese Klausel der AGB.
3.1. Die Birrer Hydraulik AG verpflichtet sich, die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine grundsätzlich einzuhalten. Die Liefer- resp. Erfüllungsfrist beginnt, sobald allfällige An- oder Vorauszahlungen oder allfällige Sicherheiten geleistet worden sind und die technischen Punkte zur Produkteherstellung oder –Instandstellung vollständig bereinigt worden sind. Die Birrer Hydraulik AG ist an die vertraglich vereinbarten Liefer- und Erfüllungstermine namentlich dann nicht mehr gebunden, wenn ihre Angaben und Unterlagen, die für die Vertragserfüllung notwendig sind, nicht rechtzeitig zugehen oder solche nachträglich abgeändert werden, wenn der Vertragspartner nachträgliche Änderungen am Lieferungs- oder Leistungsumfang vornimmt, oder wenn Hindernisse irgendwelcher Art auftreten, die die Birrer Hydraulik AG trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet dessen, ob sie bei ihr, dem Vertragspartner oder bei Dritten entstehen (erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Naturereignisse, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der zur Produktion oder Instandsetzung benötigten Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate und dgl.). In solchen Fällen verlängert sich die Liefer- resp. Erfüllungsfrist angemessen. Ein Vertragsrücktritt des Vertragspartners wegen Lieferungs- und Leistungsverzögerung der Birrer Hydraulik AG ist nur möglich, wenn sie zuvor schriftlich in Verzug gesetzt worden ist und eine Nachfrist von mindestens 60 Tagen gesetzt wurde. Kann diese Nachfrist von der Birrer Hydraulik AG nicht eingehalten werden, so ist der Vertragspartner berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefs den Vertragsrücktritt zu erklären. Der Vertragspartner verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung von Verzugsentschädigungen und Ersatzansprüchen aller Art, welche auf einen Liefer- und Leistungsverzug und einen allfälligen Vertragsrücktritt zurückzuführen sind.
3.2. Zugesicherte Eigenschaften sind nur solche, die in der Spezifikation des einzelnen Auftrags ausdrücklich als solche bezeichnet werden. Die Zusicherung gilt in jedem Fall längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist.
3.3 Die vereinbarten Liefer- resp. Erfüllungstermine verpflichten die Birrer Hydraulik AG, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am Ort der Endproduktion der Reparatur oder an einem vereinbarten anderen Ort bereit zu stellen. Die Lieferungsmodalitäten richten sich bei Kauf- und Lieferverträgen, vorbehältlich besonderer vertraglicher Vereinbarung, nach den Incoterms 2016. Ist nichts anderes vereinbart, so gilt die Abholklausel EXW. Versicherungen aller Art (Transport etc.) sowie die Erfüllung von Formalitäten aller Art (Zoll etc.) sind in jedem Fall Sache des Vertragspartners.
3.4 Bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises inklusive allfälliger Verzugszinsen und Kosten bleibt der Vertragsgegenstand mit allen Bestandteilen und Zubehör Eigentum der Birrer Hydraulik AG. Der Vertragspartner ermächtigt die Birrer Hydraulik AG ausdrücklich, den Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB im zuständigen Eigentumsvorbehaltsregister einzutragen. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Vertragspartner den Vertragsgegenstand weder veräußern noch verpfänden oder ausleihen. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention, Arrestierung oder Beschlagnahmung etc. des Vertragsgegenstandes hat der Vertragspartner auf den Eigentumsvorbehalt der Birrer Hydraulik AG hinzuweisen und diese von solchen Verfügungsbeschränkungen unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer des Bestehens eines Eigentumsvorbehalts der Birrer Hydraulik AG einen Sitz- oder Wohnsitzwechsel mindestens 14 Tage im Voraus bekannt zu geben.
3.5 Die vertraglich vereinbarte Entschädigung (Kaufpreis, Auftragshonorar etc.) beruht auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Konditionen. Für den Fall, dass vor der Auslieferung oder Übergabe des Vertragsgegenstandes eine Änderung in den Konditionen Dritter eintritt (Erhöhung von Listenpreisen, Rohstoffpreisen und dgl.), die auch für den Vertragsgegenstand gelten, behält sich die Birrer Hydraulik AG eine Anpassung der vereinbarten Entschädigung vor. Die vertraglich vereinbarte Entschädigung erfährt eine entsprechende Anpassung. Die Birrer Hydraulik AG behält sich außerdem Preisanpassungen wegen Änderungen konstruktiver oder anderer Art vor, namentlich solche, die neue gesetzliche Vorschriften oder behördliche Auflagen zurück zu führen sind. Die vereinbarte Entschädigung versteht sich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, rein netto ohne Skonto oder sonstigen Nachlass. Sie ist vom Vertragspartner unter Ausschluss jeglicher Gegenansprüche sowie Zurückbehaltungs- oder Verrechnungseinreden gemäß dem vertraglichen oder mit der Rechnung mitgeteilten Zahlungstermin zu begleichen. An- und Vorauszahlungen werden nicht verzinst.
3.6 Der Zahlungsverzug des Vertragspartners tritt mit Ablauf der vereinbarten oder auf der Rechnung angeführten Zahlungsfrist ohne Mahnung ein. Bei Zahlungsverzug hat der Vertragspartner Verzugszinsen in der Höhe des Kontokorrentzinssatzes der schweizerischen Großbanken samt Kommission sowie eine jeweilige Bearbeitungsgebühr von Fr. 20.-- zu entrichten. Bei Zahlungsverzug oder Verzug des Vertragspartners in der Erfüllung seiner Vertragspflichten oder anderer vertraglicher Obliegenheiten stehen der Birrer Hydraulik AG die gesetzlichen Rechtsbehelfe gemäß Art. 97 ff. OR zu. Der Vertragspartner hat sich jeden Verzug als Verschulden anrechnen zu lassen. Falls sich der Vertragspartner mit der Erfüllung seiner vertraglichen Obliegenheiten bereits vor der Übergabe des Vertragsgegenstandes in Verzug befindet, so ist er im Falle des Rücktritts der Birrer Hydraulik AG vom Vertrag verpflichtet, eine Entschädigung von 20 % der vereinbarten Entschädigung zu bezahlen, ohne dass die Birrer Hydraulik AG den Nachweis eines Schadens zu erbringen hat (Konventionalstrafe). Die Birrer Hydraulik AG ist berechtigt, vom Vertragspartner eine höhere Entschädigung zu verlangen, sofern sie einen höheren Schaden nachweisen kann. In jedem Fall behält sich die Birrer Hydraulik AG vor, neben den Entschädigungszahlungen die Erfüllung des Vertrages zu verlangen. Bei Vertragsrücktritt der Birrer Hydraulik AG nach Übergabe des Vertragsgegenstandes erlischt sofort jegliches Gebrauch- und Nutzungsrecht des Vertragspartners. Er ist in diesem Fall verpflichtet, den Vertragsgegenstand sofort bereit zu halten. Sämtliche in Zusammenhang mit der Rückschaffung entstehenden Auslagen und Aufwendungen inkl. allfälliger Reparaturkosten für Beschädigungen und dgl. gehen zu Lasten des Vertragspartners. Dem Vertragspartner steht keinerlei Retentionsrecht zu.
4.1. Bei einer Aufhebung oder Teilaufhebung des Vertrages bleibt unabhängig von den Gründen die volle Entschädigungspflicht des Vertragspartners bestehen.
5.1. Der Vertragspartner hat die Ware oder die erbrachte Leistung unmittelbar nach der Ablieferung, Übernahme oder dem Empfang auf Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit zu überprüfen. Mängel sind spätestens innert 3 Arbeitstagen nach Ablieferung, Übernahme oder Empfang der Ware schriftlich zu rügen. Verspätete Mängelrügen werden nicht anerkannt. Die Prüfungsobliegenheit des Vertragspartners besteht im vorstehend angeführten Umfang auch dann, wenn die Ware auf Anweisung des Vertragspartners einem Dritten zu Bearbeitung, Transport, Lagerung oder dgl. ausgehändigt wird.
5.2. Für alle von der Birrer Hydraulik AG gelieferten Waren und erbrachten Leistungen besteht ab Auslieferdatum respektive ab Beendigung der Dienstleistungserbringung eine Gewährleistung von 6 Monaten ausschließlich hinsichtlich Materials und Arbeit. Nach Ablauf dieser Frist besteht keine Gewährleistungsverpflichtung der Birrer Hydraulik AG mehr. Es ist ihr aber unbenommen über diese Frist hinaus, freiwillige Leistungen in Form einer Kulanzzahlung zur Deckung von außer-ordentlichen Schadenfällen zu erbringen. Bei Einkäufen der Birrer Hydraulik AG richtet sich die Gewährleistung des Verkäufers minimal nach dem Gesetz soweit diese vertraglich nicht ausgeweitet wurde.
5.3. Von der Gewährleistungspflicht ausgenommen sind Schäden, die auf natürliche Abnützung, mangelhafte Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften und Bedienungsanleitungen, Missachtung von Einbauvorschriften, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel (Oele etc.), chemische, mechanische oder elektrolytische Einflüsse, Unfallfolgen und andere Gründe, welche die Birrer Hydraulik AG nicht zu vertreten hat, zurück zu führen sind. Die Gewährleistungspflicht erlischt sofort, wenn der Vertragspartner oder Dritte Waren oder Komponenten, welche von der Birrer Hydraulik AG produziert oder bearbeitet wurden, ohne Zustimmung der Birrer Hydraulik AG bearbeitet, abändert, zerlegt, instand setzt oder unsachgemäß ein- oder ausbaut. Sie erlischt weiter sofort, wenn die gelieferte Ware oder erbrachte Leistung weiter benützt wird, obgleich ein Mangel vorliegt oder die Vermutung des Vorliegens eines solchen besteht oder bestehen müsste. Die Birrer Hydraulik AG erbringt im Rahmen der Gewährleistungspflicht die von ihr als notwendig erachteten Zusatzleistungen auf eigene Rechnung. Die Anordnung der Durchführung der Arbeiten zur Erfüllung der Gewährleistungspflicht am Geschäftssitz der Birrer Hydraulik AG oder an einem anderen von ihr bezeichneten Ort bleibt vorbehalten. Weiter bleibt die Ersatzlieferung vorbehalten. Das Recht auf Wandelung oder Minderung und dgl. steht dem Vertragspartner in keinem Fall zu. Die Birrer Hydraulik AG übernimmt generell, auch im Rahmen einer anerkannten Gewährleistungsverpflichtung, keine Instandsetzungskosten, keine Ein- und Ausbaukosten, soweit dieser nicht von ihr in Auftrag gegeben wurde, wie auch keine Kosten für Transport, Reise und Aufenthalt.
5.4. Unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen steht dem Vertragspartner in keinem Fall ein Recht auf Schadenersatz, insbesondere auf Vergütung von Mangelfolgeschäden oder des entgangenen Gewinns bei Unfällen oder Betriebsstörungen sowie auf die Vergütung von Vermögensschäden aller Art, zu. Die Birrer Hydraulik AG übernimmt keine Haftung für mittelbare Schäden und Drittschäden jeder Art. Die Birrer Hydraulik AG schließt jede Haftung aus, welche sich aus unsachgemäßer Verwendung oder unsachgemäßem Betrieb von gelieferten oder eingebauten Waren, aus Vertragsbruch oder aus anderweitigen fahrlässig oder vorsätzlich rechtswidrigen Handlungen des Vertragspartners ergeben (inkl. Umweltschäden und dgl.).
5.5. Die Birrer Hydraulik AG haftet nicht für Schäden der Vertragspartei oder Dritter, welche auf höhere Gewalt zurück zu führen sind. Als höhere Gewalt gilt dabei alles, was wegen eines außerhalb des Einflussbereichs der Birrer Hydraulik AG liegenden Hinderungsgrundes zur Nicht- oder nur Teilerfüllung des Vertrages führt, ohne dass von der Birrer Hydraulik AG vernünftigerweise erwartet werden konnte, den Hinderungsgrund bei Vertragsabschluss in Betracht zu ziehen oder den Hinderungsgrund oder seine Folgen zu vermeiden oder zu überwinden.
5.6 Soweit aus Produktehaftpflicht Ansprüche gegen die Birrer Hydraulik AG gerichtet werden, ist der Lieferant verpflichtet – die Birrer Hydraulik AG vollständig (un- und mittelbarer Schaden) freizustellen, soweit der Lieferant die Haftung ganz oder teilweise verursacht hat.
6.1. Alle vertraglichen Vereinbarungen mit der Birrer Hydraulik AG, insbesondere Kauf-, Werk- und Lieferverträge sowie Aufträge, unterliegen Schweizerischem Recht.
6.2. Gerichtsstand für die Beurteilung sämtlicher Streitigkeiten aus vertraglichen Vereinbarungen mit der Birrer Hydraulik AG ist unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen Luzern. Der Vertragspartner verzichtet auf einen allfälligen alternativen Gerichtsstand. CH-6018 Buttisholz, 1. April 2021